MELDESTELLE NACH HINWEISGEBER­SCHUTZGESETZ

Wir übernehmen für Sie die Aufgaben der internen Meldestelle – vertrauenswürdig, professionell und unabhängig

MELDESTELLE NACH HINWEISGEBER­SCHUTZGESETZ

Wir übernehmen für Sie die Aufgaben der internen Meldestelle – vertrauenswürdig, professionell und unabhängig

MELDESTELLE NACH HINWEISGEBER­SCHUTZGESETZ

Wir übernehmen vertrauenswürdig, professionell und unabhängig die Aufgaben der internen Meldestelle.

EINRICHTUNG EINER
INTERNEN MELDESTELLE

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen und Organisationen in Deutschland ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems. Betroffene Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten und das Meldeverfahren sowie den Umgang mit Meldungen regeln. Ziel ist es Hinweisgeber im Zusammenhang mit einer Meldung von Verstößen vor Repressalien, wie Diskriminierung und Benachteiligung zu schützen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems ist mit Bußgeld bis zu 20.000 Euro bewehrt.

UNSER ANGEBOT

Bereitstellung eines internen Meldekanals

Der Betrieb eines Meldekanals kann auch outgesourct werden. Mit dem Hinweisgeber-Meldesystems von STARHEAD sorgen Sie für einen rechtskonformen Umgang mit Verstößen innerhalb Ihres Unternehmens und schützen gleichzeitig die Identität des Whistleblowers. Wir übernehmen dabei den Betrieb Ihrer internen Meldestelle und bearbeiten auch die eingehenden Hinweise für Sie.

Unsere Leistungen:

  • Bereitstellung und Betrieb der internen Meldestelle
  • Bearbeitung und Untersuchung eingehender Meldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen
  • Kommunikation mit dem Hinweisgeber
  • Dokumentation der Meldungen und Datenaufbewahrung

Ihre Vorteile beim Outsourcen der internen Meldestelle:

  • Wir übernehmen die Implementierung des Hinweisgeber-Meldesystems für Sie
  • Die eingehenden Hinweise/Meldungen werden durch uns als neutrale Stelle (Ombudsperson) geprüft und bearbeitet
  • Wir übernehmen die Kommunikation mit dem Hinweisgeber
  • Wir unterstützen und begleiten Sie bei der Erarbeitung von Lösungswegen
  • Hinweisentgegennahme, Erstbearbeitung und Beratungsleistungen komplett aus einer Hand
  • Schutz der Hinweisgeber
  • Möglichkeit für Mitarbeiter, Missstände aufzudecken, bevor Sie sich damit an Behörden oder Medien wenden

SIE MÖCHTEN UNS VORAB BESSER KENNENLERNEN?

Hier können Sie unsere Experten für den Bereich Hinweisgeber­schutzgesetz und interne Meldestelle kontaktieren.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Unternehmen und Organisationen mit 50 oder mehr Beschäftigten sowie Unternehmen in bestimmten Branchen (z.B. Finanzdienstleistungsbereich).

Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben nach dem HinSchG spätestens bis zum 2. Juli 2023 umsetzen. Gleiches gilt für Unternehmen in bestimmten Branchen (z.B. im Finanzdienstleistungsbereich) unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Das Gesetz sieht u.a. vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen einrichten müssen. Auch Prozesse für Folgemaßnahmen sind hierbei im Betrieb zu installieren.

  • Meldungen müssen in mündlicher oder in Textform sowie auf Wunsch in persönlicher Weise ermöglicht werden
  • Notwendige Fachkunde der Meldestellen-Beauftragten
  • Alle Mitarbeiter müssen leicht zugänglich Informationen dazu erhalten, wie sie den Meldekanal nutzen können
  • Die Vertraulichkeit des Hinweisgebers und sowie Dritter muss gewahrt werden
  • Nur Mitarbeiter, die für die Betreuung des Meldekanals zuständig sind, dürfen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers haben
  • Dem Hinweisgeber muss innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden, dass seine Nachricht im Meldekanal eingegangen ist
  • Telefonische, für den Anrufer kostenlose Hotline: Diese muss permanent besetzt sein und es dürfen sich keine sprachlichen Barrieren ergeben (alternativ: automatische Voicebox).
  • Persönliche/physische Zusammenkunft: Wünscht der Hinweisgeber eine persönliche, physische Zusammenkunft mit einem Ansprechpartner, muss dies ermöglicht werden. Da der Hinweisempfänger jedoch den Meldenden in der Regel nicht persönlich kennt, dürfte sich diese Hinweisübermittlung in der Praxis erwartungsgemäß schwierig gestalten.
  • IT-gestütztes Hinweisgebersystem: ermöglicht eine anonyme, verschlüsselte Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Fallbearbeiter, die zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden kann.